210 VI. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereins einer- seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereind andererseits, we- gen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. Artikel 1. Die Waaren, welche von steuervereinslaͤndischen Gewerbetreibenden aus dem frelen Ver- kehre des Steuervereins auf die Braunschwelgschen Messen gebracht und von dort von ih · nen selbst oder von Kaͤufern aus den Steuervereinsstaaten ia dieselben zuruͤckgebracht wer- den, sollen bei ihrer Zuruͤckfuͤhrung in jene Staaten von Selten des Zollvereins zu kelner Durchgangsabgabe herangezogen werden, insosern die deshalb vorzuschreibenden Bedingungen und Foͤrmlichkeiten gehoͤrig beobachtet und erfuͤllt werden. Auch sollen auf den Messen in Braunschweig von allen Waaren, welche aus dem freien Verkehre der Staaten des Steuerverelns abstammen, keine hoͤhere Meßgebuͤhren oder Unko- sten, als von den Meßguͤtern aus dem freien Verkehre des Zollvereius erhoben werden. Diejenigen Waaren und Guͤter, welche in dem freien Verkehre der Staaten des Steu- ervereins sich besinden, und von steuervereinsläͤndischen Gewerbetreibenden auf dle Messen zu Braunschweig gebracht, und dann von jenen Gewerbetreibenden oder von den Käufern der Waaren in die Staaten des Steuerverelns zurückgeführe werden, sollen dort einer Elngangs- steuer nicht unterliegen. Die Bedingungen und Förmlichkelten, uncer welchen diese sleuerfrele Zurücksührung ge- stattet ist, sollen sordersamst näher verabredet werden. Artikel 7. Die Zollvereinsliaaten wollen, mit Rücksicht auf die geringeren Steuersätze, welche der Taris des S#teuervereins enkhäse, von den in der Anlage I. ausgeführten Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten, bei deren unmittelbaren Einsührung aus dem Seeuervereinsgebie#e in das Zollvereinsgebiel, böbere, als die in jener Anlage bezeichneten Eingangsabgabensätze, niche erheben lassen, auch die darin erwähncen Befrelungen von den Elngangsabgaben zu- gesteben.