226 Regulatid über das Verfahren bei Versendungen inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Zollvereins in das Gebiet des Steuervereins und aus dem Letz- tern in den Erstern. 8. 1. Bel Versenbungen lnlänblscher Erzeugnisse und Fobrlkale aus dem Gebiete bes Zoll- verelns In das Gebiet des Steuerverelns oder aus dem Letztern in den Ersten, muß, wenn der vertragemäßige freie oder erleichterte Eingang in Anspruch genommen wird, der inlän- dische Ursprung durch amtliche Cerkisikate nachgewlesen werden. 6 2. Gescheben dle Waaren-Versendungen durch dle zwellte Hand, so muß sich der Ver- sender über den iInländischen Uesprung der Gegenstände durch beglaubigee Beschelnigungen des Producenten oder Fabrikamen, durch Vorlegung selner Bücher, oder andere Beweis- Kücke, überhaupt durch die zur Ausfertigung der Ursprungs= und Wersendungs-Certifikate ersorderlichen Beläge gegen die mit dieser Ausfereigung beauferagten Behörden genügend ausweisen. +. 3. Elne Ausnahme machen nur nachfolgende in den Anlagen zu ider Uebereinkunfe VI., wegen Erleichcerung des gegenseiligen Verkebrs, aufgeführte Gegenstände: gewöbnliche Bäckerwaaren, frische Bärme oder Hese, Butter in Siücken, Getreide und Hülsenfeüchte, Käse in Seücken (Handkäfe), Klele, rohes Leinengarn, Packleinen (Sacklelnen) graues Segeltuch,