244 M 177. Regierungs· Verordnung, den Bundesbeschluß vom 6. August d. J. wegen communistischtr Vereine betr. vom 6. October 1846. Ven der Hohen deutschen Dunderversammiang Ist in deren 23sler Sizung am 6. Au- gust d. J. der Beschluß gefaße worde daß * Vereine 5 uncer die Besllmmungen des §. 2. der Beschlüsse vom 5. July 1 — (Die gemelnsamen Mag#regeln zur Aufrechkerhalcung der öfsenellchen — und gesehlichen Oednung betreffend) — ausdrücklich zu fub- sumicen angeseben werden sollen, wobel sich von selbst verstebe, dah die Urbeber, Häupter und Theilnehmer solcher Verelne, sowelt dleselben hochverrätherische Zwecke versolgen, in allen Bundesstagten die # bes Hochverraths nach Maaßgabe der Landesgelee zu gewärtigen haben sollen. Auf Höchsten Besehl Durchlauchtigster ——- wird dieser Bundesbeschluß unter wiederholender Hinweisung auf die uurhrten, 4ue Zeit gehoͤrig zur Publication ge- brachten Bundesbeschluͤsse vom 5. July 1 ch fuͤr die nmnclähen Fürstlich Reus- silchen Lande Jüngerer Linie zur 2%4% tuunec gemache. Gerg, den 6. October 1846. Fürstl. Neuß-Plauil. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. von Bretschneider. R. Muͤller.