246 Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhaͤndig vollzogen und Unsere Fürsllichen Instegel beldrucken lassen. Gegeben Schloß Schleiz und Schloß Ebersdorf, den 2. November 1846. (I. S.) Heinrich LXII. GI. S.) Heinrich LAXII. J. L. Fürst Reuß. J. L. Fürst Reuß. Ge se 6, ble Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers betreffend. I. Allgemeine Bestimmungen. 1) Höbe der Steuer. 1. Der aus Runkelcüben oder aus anderen zuckerhaltigen Rüben erzeugte Rohzucker wird mir einer Steuer belegt, deren Höhe se für eine dreifährlge, mit dem 1. September begiu- nende Perlede festzusezen und wenigstens ache Wochen vor Anfang der Leßkern bekanne zu machen ist. Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Rüben erboben und dabei bis auf wei#tere Bestimmung angenommen, daß zur Hervorbringung von einem Zenener Zucker zwanzig Zemner rohe Rüben erforderlich sind. 2) Wie solche erboben wlrb. 2) Ausf dem Grunde specieller Gewichteermittelung. +.. 2. ) In benjeulgen Rübenzucker= Fabriken, welche die Rüben im selschen Zustande verarbei- ken, wird das Gewiche der Rüben, bevor solche auf dle Zerklelnerungs= Apparate ge- langen, durch amillche Verwiegung ermictelt, zu welchem Behufe in elner jeden sol- chen Fabrik und in jeder von der elgentlichen Fabrik gecrenme besteßenden Anstalt zur