260 den Grundsatz an, daß der Klaͤger dem Gerichtsstande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil dieser Gerichtostelle nicht nur, Iafofern daflelbe etwas gegen den Be- klagten, sondern auch insofern es erwas gegen den Kläger, 3. B. ruͤcksichtlich der Erstattung der Unkosten versügt, ln dem andern Scaate als rechtskräfiig anerkanne und vollzogen. Artikel 6C. Widerklage. Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkele des über die Vorklage zuständigen Richters begründet, dasern nur jene mie dleser in rechtlichem Zu- sammenbange steht und sonst nach den Landesgeseen des Vorbeklagten zulaͤssig ist. « Aktikcl7.Provocationsklagcn.—DiePkovocationsqugea(cx-1cqockill’s- umkiodckcxlot-csicoulcmlaywckdcnexpobenvokdemjenigenGerichtc,vocwslchesdie rechtlicheAusführungdeghqupkanspruchsgehötenwükdczeswirddaherdidvokdlksemGes kühn-,brsondckgimFalledksungehorsqsns,ausgesprocheneSeakenzvondecObkfgkeitdeS Provocirten als rechtskraͤftig und vollstreckbar anerkannt. Artikel 6. Perfönlicher Gerichtsstand. — Der perfönliche Gerschtestand, wescher entweder durch den Wohnsi in elnem Staate oder bei denen, welche elnen eigenen Wobnstö noch ulcht genommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Elcern begründet ist, wird von beiden Scaaten in perfönlichen Klagesachen dergestalt anerkaunc, daß die Unterthanen des einen Staares von den Unrerehanen des andern Scaates in der Regels und insosern niche in nachstehend erwähnten Fällen speclelle Gerschtsstände concurriren, nur vor lbrem resp. persönlichen Richter belange werden dürfen. Actikel 9. Ob Jemand einen Wohnsi In einem der contrahirenden Staaten babe, wird nach den Geseben besserben beurtheilc. Artikel 10. Wenn Jemand in beiden Scaaten seinen Wohnsitz in landesgesetzlichem Sinne genommen hat, bänge die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. Artikel 11. Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründer zugleich den ordemlichen Gerich:sskand der Kinder, welche sich noch in seiner Gewalt befin- den, ohne Rückücht auf den Ocrc, wo die Kinder geboren worden sind oder sich nur eine Zeitlang aushalten. Arcikel 12. Ist der Vater verltorben, so verbleibt der Gerichtsstond, unter welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsig hatte, der ordentliche Gerichtestand der Kin- der, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz begründer baben. Areikel 14. Ill der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus elner Ebe zur rech- ten Hand erzeugt, so richter sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. Artikel 14. Die Bestellung der Personal- Vormundschaft für Unmündige oder ihnen glelch zu achtende Personen gehört vor dle Gerlchte, wo der Mflegebefohlene sich wesemtlich