265 Artikel 27. Gerichtsstand des Contracts. — Der Gerichtsstand des Con- tracts, vor welchem ebensowohl auf Erfuͤllung, als auf Aufhebung des Contracts geklagt wecrden kann, findet nur dann seine Anwendung, wenn der Contrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirke sich anwesend befindet, in welchem der Coutraet geschlossen worden ist oder in Erfuͤllung gehen soll. Artikel 28. Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wech- selrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in dessen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als guͤltig anerkannt und begruͤn- det die Zuständigkelc eines Gerichts gegen den in seinem Bejicke anzucreffenden Schuldner. Aus dem ergangenen Erkenmenisse foll selöst die Personalexecurion gegen den Schuldner bei den Gerichten des andern Saates vollstreckt werden. Artikel 20. Gerichtsstand der gesührten Verwalcung. — Bei dem Ge- richesstande, unter welchem Jemand sremdes Gur oder Vermögen bewirthschafter oder ver- walter hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administracion angestellte Klage sich ein- lassen, so lange niche die Admlnistration völlig beendigt und dem Verwalcer über die abge. legee Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Ruͤckstand gefordert oder elne erthellte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. Artikel 30. Incervention. — Jede Intervencion, die nicht eine besonders zu bebandelude Rechtssache in elnen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sey principal oder accessorisch, beereffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Sereikankündigung oder ohne dieselbe gescheben, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichis- barkeit des Staates, in welchem der Hauptproceh geführe wird. Arteikel 31. Wirkung der Rechesbängigkeit. — Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmeen Gerichtsstande elne Sache rechtshöngig geworden ist, so ist der Screit daselbst zu beendigen, ohne dabß die Rechtshängigkeic durch Weränderung des Wohnsibes oder Ausenthaltes des Beklageen gestärc oder ausgehoben werden könme. Die Rechtshängigkeie einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation der La- dung jJur Einlassung auf die Kloge süc begründet erkannt. 2) Rückslchellch der Gerlchtsbarkeit in nicht streitlgen Rechessachen. « Artikel 32. Alle Rechtsgeschaͤfte nnter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Guͤltigkelt derselben ruͤcksichtlich ihrer Form betriffe, nach den Geseten des Ortes beur·