269 nur das Zeugniß dersenigen Gerichtsstelle ersordert werden, unter welcher diese Persen ih.#e wesentllche Wohnung hae. — Sollre dieselbe löre wesemliche Wohnung in einem dritten Staate haben und dle Beltrelbung der Kosten dort mit Schwierigkelten verbunden seyn, so wlrd es angesehen, als ob sie kein binrelchendes eigenes Vermögen besize. Ist in Crimi- nalfällen eln Angeschulolgter zwar vermögend, dle Kosten zu entrichten, jedoch in dem ge- sprochenen Erkennenssse dazu ulche verurthelle worden, so UM dieser Fall dem des Unverms- gens ebenfalls gleich zu sehen. Acelkel 47. Die Bestsmmungen des gegenwärieigen Vercrags stehen mit der Beur- ehellung der politlschen Helmath in kelner Verbindung. Arelkel 48. Die Dauer dleser Ueberelnkunfe wird auf zwölf Jahre, vom 1. Ja- nuar k. J. an gerechnet, festgesese. Erfolge eln Jahr vor dem Ablause keine Aufkündigung von der elnen oder andern Selte, so i##s"e Kunschwelgend als auf noch zwölf Jahre weiter verlängere anzusehen. — Hlerüber ist Fürstlsch Reußlschee Seles gegenwäreige Erklärung unter Vordruckung des größern Regierungsinstegels und gewähnlicher Wollslehung ausgefertlger worden. Gera, den 20. Oceober 1846. Fürstl. Reuß-PMautl. gemeinschaftl. Landes-Regierung das. L. s.) von Bretschneider. N. Mäster.