Gelsetzlammlung für das Fürstentum Reuß jängerer Linie. No. 699. Inhalt: Geseb, betressend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener. Gesetzz vom 5. März 1907 betreffend die Reisekosten der Zivilstaatsdiener. Wir Heinrich der Mierzehntk, von Goltes Gnaden Jungerer Cinie regierender Fur Reuf. Eruf und Herr von Mlanen, herr u Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Cobenstein etc. ric. verordnen hiermit hinsichtlich der Reisekosten der Zivilstaatsdiener unter Zustimmung des Landtags, was folgt: Algemeine Bestimmungen. § I. Staatsdiener haben bei Dienstreisen Vergütung ihres Reiseaufwandes in der Gestalt von Tage-, Nacht= und Reisegeldern und außerdem Ersatz der von ihnen im unmittelbaren Interesse des zu besorgenden Geschäfts aufgewendeten Kosten zu bennspruchen. Dasselbe gilt von Nichtstnatsdienern, die in öffentlichen Angelegenheiten als Vertreter von Staatsdienern zu auswärtigen Verrichtungen abgeordnet werden. Ausgegeben am 13. März 1907. 3