Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. No. vo5. Inhalt: Ministerial, Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die Reisekosten der Zivilstaatadiener betr. Munisterial- Perordnung vom 18. März 1907 zur Ausführung des Gesetzes, die Reisekosten der Zivilstaatsdiener betreffend, vom 5. März 1007. Zur Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1907, die Reisekosten der Zivilstaatsdiener betreffend (Gesetzsammlung Bd. XXVI S. 7), wird hiermit verordnet, was folgt: § I. Staatsdiener, welche mehr als eine Stelle bekleiden, haben Tage-, Nacht- und Reisegelder stets als Inhaber derjenigen Stelle zu beziehen, zu deren Geschäftskreis die den Anlaß der Dienstreise bildende Angelegenheit gehört. § 2. In Vertretung eines einer höheren Tagegeldklasse angehörigen Staats- dieners unternommene Dienstreisen verleihen dem Vertreter keinen Anspruch auf Gewährung höherer Reisekosten als der ihm an sich zustehenden. *5 3. Bei Dienstreisen sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten. Für etwa gewählte unnötige Umwege Reisekosten in Ansatz zu bringen, ist unstatthaft. Ausgegeben am 20. März 1007. 10