81 Gesetzsammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 714. Innalt: Ministerial-Belanntmachung betressend die Mitwixlung der bürgerlichen Behörden bei der Vor ailg von Personen zu militärgerichtlichen Terminen. zinisterial-Peltanntmachung vom 27. September 1907, betreffend die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden bei der Vor- führung von Personen zu militärgerichtlichen Terminen. Für die Vorführung von Beschuldigten und Zengen zu militärgerichtlichen Terminen gelten die nachstehenden Vorschriften. 1 S — 1. Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine, als Beschuldigte sowohl wie auch als Zeugen, sind zu militär- gerichtlichen Terminen durch dienstliche Anordnung zu gestellen. . Die Vorführung der im §# 1 der Militärstrafgerichtsordnung bezeich- neten Personen, die nicht Personen des Soldatenstandes sind, liegt der vorgesetzten Militär= oder Marinebehörde ob. Becziglich der zur Disposition gestellten Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes (& 1, Ziffer 2 M.-St.-G.-O.) hat der Gerichto- herr in jedem Emzelfallc die Art der Vorführung anzuordnen. Bei der Vorführung von Beschuldigten oder Zengen, die nicht zu den in § 1 M.-St.-G.-O. bezeichneten Personen gehören, ist die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Auonahmsweise kann die Ausführung eines militärgerichtlichen Vor- führungsbefehls gegen einen Beschuldigten der unter Ziffer 3 er- Ausgegeben am 2. Oktober 1907. 27