Gesetzlammlung für das m Fürstentum Reuß jüngerer Linie. No. 732. Inhalt: Ministerial-Verordnung, die Ausstellung, die Beschafsfenheit und den Betrieb beweglicher Kraft. maschinen (beweglicher Dampfleisel und Motoren) betressend. S. 23.. Berichtigung S. 233. Ministerial-Verordnung vom 1. August 1908, die Aufstellung, die Beschaffenheit und den Betrieb beweglicher Kraft- maschinen (beweglicher Dampfkessel und Motoren) betreffend. Im Aunschlusse an die Ministerial-Verfügung vom 19. September 1891, die polizeiliche Beanfsichtigung der Dampfkessel betreffend, — Gesetzsammlung Bd. 21 § 39 ff. — wird mit Höchster Genehmigung über die Aufstellung, die Beschaffenheit und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen (beweglicher Dampf-= kessel und Motoren) hiermit folgendes bestimmt: A. Bewegliche Dampfkessel. Geltungsbereich der Ministerial-Verordnung in Bezug auf bewegliche Dampfkessel. 81. Den Bestimmungen dieser Ministerial-Verordnung sind alle beweglichen Dampfkessel unterworfen, soweit sie nicht vorübergehend auf schwimmenden und im Wasser beweglichen Bauten aufgestellt sind oder zur Benutzung auf festen Ausgegeben am 12. August 1908. 54