337 Gesetzsammlung Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 738. Inhalt: r*•- eine Abänderung des Geseres über die Bejoldungen der Bolksschullehrer in der Fassung 0. Wart 1905 -etrelie end. Gelset vom 23. Juni 1909, eine Abänderung des Gesetzes über die Besoldungen der Volksschullehrer in der Fassung vom 30. März 1905 betreffend. Wir heinrich der Merzehnte, von Gottes Gnaden Jünperer Einte regierender Fürst Reut, Eraf und Herr von Mlauen, Herr m Erehz, Rronichfeld, Grra, Schteiz und Tobenstein eic. ktc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. An Stelle des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldungen der Volks- schullehrer in der Fassung vom 30. März 1905 (Gesetz-Sammlung Band XXV Seite 192) tritt folgende Bestimmung: Die Besoldung eines Volksschullehrers soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungsgelde bei provisorischer Anstellung mindestens 1200 .4, bei definitiver Anstellung mindestens 1300 #4 betragen. Ausgegeben am 25. Juni 1909.