355 Gesetzsammlung für das Fürstentum Neuß jüngerer Linie. No. 741. Inhalt: Geseb, betressend eine Abänderung der Nolariatsordnung vom 10. August 198##. Gesetz vom 0. Juni 1909, eine Abänderung der Notarlatsordnung vom 10. August 1899 betreffend. Wur Heinrich der Wierzehnte, von Gottes Gnaden Jungerer Kinie reoterender Furst Beuß, Gras und berr von Vlauen, Herr zu Ereh, Kranichfeld, Gkra, Schlelz und Todenstein eic. rir. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: § 1. Die Absätze 1 und 3 des § 9 der Notariatsordnung vom 10. August 1899 (Gesetzsammlung Band XXIII, S. 84) werden aufgehoben. § 2. An Stelle der aufgehobenen Vorschriften treten folgende Bestimmungen: #u) Abs. 1. Das Fürstliche Ministerium kann einem Notar auf dessen Antrag für die Dauer einer Krankheit sowie für die Dauer einer durch erhebliche Gründe gerechtfertigten Abwesenheit von seinem Amtssitze oder einer in gleicher Weise gerechtfertigten andenweitigen Ausgegeben am 7. Juli 1909.