Gesetzsammlung für das Fürstentum Keuß jüngerer Linie. 10. 743. Inhalt: Einkonnnensteuergeseß vom 15. Inli 1000. Einkommenstenergesetz vom 15. Juli 1909. Wir Heinrich der Vierchnte, von Gotirs Gnoden höngerer Linie regterender Fürst Reuß. Graf und Herr von Mlaven, Herr EGreh, Branichseid, Gera, Schleiz und Todenstein ric. eit. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: I. Stenerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht. & I. Einkommensteuerpflichtig sind: 1. die Staatsangehörigen des Fürstentums mit Ausnahme derjenigen, a) welche, ohne im Fürstentum einen Wohnsitz zu haben (§ 1 Abs. 2, §2 Abs. 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, Reichs- gesetzblatt 10909 S. 332), in einem anderen Bunmdesstaat oder in einem deutschen Schutzgebict wohnen oder sich aufhalten, b) welche neben einem Wohnsitz im Fürsteutum auch in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiet einen Wohnsitz Ausgegeben am 11. August 1009.