1 Gesetzsammlung fürdie Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 298. Ministerial-Bekanntmachung vom 18. Januar 1869, die Benachrichtigung der Behörden von dem Ausgange gerichtlicher Untersuchungen betreffend. Zu Beseitigung der Verschiedenheit des Verfahrens in Bezug auf die Benachrich- tigung betheiligter Behörden von dem Ausgange gerichtlicher Untersuchungen bestimmen wir im Anschluß an die in mehreren Nachbarstaaten geltenden Vorschristen und mit Rücksicht auf §. 77 der Miliair= Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes: 1. Wenn von einer inländischen oder ausländischen Behörde ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung zur Anzeige gebracht worden ist, so hat das Untersuchungsgericht (Kreisgericht oder Einzelrichter) der anzeigenden Behörde von dem Endergebnisse des strafrechtlichen Verfahrens, bestehe dieses in der Einstellung der Untersuchung, oder in der Freisprechung des Angeschuldigten, oder in dessen Verurtheilung zu einer Strafe, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des betreffenden gerichtlichen Dekrets oder Ur- theils Nachricht zu geben. Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt durch die Beamten der Staatsanwaltschaft in den Fällen, in welchen die Ablehnung der Untersuchung, die Sistirung derselben, oder die Abgabe der Sache an eine andere Behörde, von ihnen beschlossen und verfügt worden ist. 2. Ist ein Angehöriger der zum gemeinschaftlichen Appellationsgericht zu Eisenach verbundenen Länder wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung von einem Gerichte des Fürstenthums zu einer Strafe rechtskräftig verurtheilt worden, so hat das Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, demjenigen Kreisgericht und Einzel- Uusgegeben am 27. Jannar 1889. 1