Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linit. No. 299. Landesherrliche Verorbdnung über die sirasrechtliche Verfolgung der Forsistrassachen durch die Staals- auwaltschaft, vom J. Februar 1860. Wir Heinrich der Vierzehute von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plouen, Herr zu. Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz, und Lobenstein u. s. w. verordnen hiermit, was folgt: 8. 1. Die gerichtliche Verfolgung der innerhalb eines Uns gehörenden Forstreviers be- gangenen Uebertretungen gegen das Gese zum Schuy der Holzungen rc. vom 14. April 1852 liegt künfilg den Fürstlichen Staatsanwälten, bezlehungsweise den für einzelne Amtsbezirke bestellten ständigen Staatsanwaltsvertretern ob. 8. 2. Die Bestimmung in §. 1, Ziff. 3 der Verordnung vom 20. Juni 1863, betreffend die Vertretung der Staaksanwaltschaft vor den Einzelrichtern, wonach Unsere Forst- beamten in Ansehung der vorgedachten Uebertretungen als Staatsanwaltsvertreter zu sungiren hatten, wird hiermit aufgehoben. 8. 3. Unsere Forübeamten sind gehalten, die an sie gelangenden Anzelgen wegen aller Forsivergehen ungesäumt an die zuständigen Staatsanwälte, beziehungsweise Staats- anwaltsvertreter gelangen zu lassen. Ausgegeben am 10. Februar 1867. 2