Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 303. 1) Gesetz vom 19. April 1869, eine Erläuterung von §. 5., Nr. 1 des Geselzes Über die Einführung einer Klassen= und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 betreffend. Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen zur Erläuterung von §. 5, Nr. 1 des Gesehes über Einführung einer Klassen- und klassisizirten Einkommensteuer vom 22. Juni 1868 hiermit unter Zustimmung des Landtags, daß die in einem andern Staate dauernd sich aufhaltenden diesseitigen Staats- angehörigen nicht unbedingt von der Klassensteuer befreit sind, sondern der- selben insoweit unterliegen, als sie im Fürstenthume Grundvermögen, welches mit mindestens 20 Steuereinhetten behaftet ist, gewerbliche oder Handelsanlagen besipen oder Theilnehmer von solchen Anlagen sind. Urkundlich haben Wir dieses Gesehz eigenhändig vollzogen und Unser Landes- fürstliches Insiegel beidrucken lassen. Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwitz. Ausgegeben den 21. April 1869. 7