3) Gesetz vom 19. April 1869, die authentische Interpretation von §. 1 des Gesetzes über die Ein- führung freier Gerichtstage vom 28. April 1863, und §. 10 des Gesetzes Über Errichtung von Frie- densgerichten von demselben Tage enthaltend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen hierdurch unter Zustimmung des Landtags was folgt: Die in §. 1 des Gesetzes über die Einführung freier Gerichtstage vom 28. April 1863 und §. 10 des Gesetes über die Errichtung von Friedensgerichten von demselben Tage enthaltenen Bestimmungen, daß auf Grund der bei freien Gerichtstagen oder vor den Friedensrichtern aufgenommenen Vergleichsprotokolle Execution nachgesucht werden könne, sind dahin zu verstehen, daß in allen auf den frelen Gerichtstagen oder vor den Friedensgerichten verhandelten und erledigten Rechtssachen, ganz abgesehen von der Natur und dem Werthe des Streikobjects, das gesammte Hülfsverfahren ausschließlich bei dem betreffenden Justizamte stattzufinden hat. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Landes- fürstliches Insiegel beidrucken lassen. Schloß Ebersdorf, am 19. April 1869. (L. 8) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwig.