21 Gesetzsammlinng Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Geseßz vom 20. April 1869, die Beitreibung von Sleuern, Abgaben und Gesällen bekr. Wir Heinrich der Bierzehnte von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen in Bezug auf die Beitreibung von Steuern, Abgaben und Gesällen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 8. 1. Die Ortssteuereinnehmer sind verpflichtet, darcuf hinzuwirken, daß die von ihnen einzuhebenden direkten Staatsabgaben (Grundsteuern sowohl wie Klassensteuern) läng- stens binnen acht Tagen nach jedem Verfalltermine entrichtet werden. Nach Ablauf dieser Frist haben sie die Säumigen unverzüglich durch den Gemeindediener, welchem hierfür von jedem Restanten eine Mahngebühr nach dem angehängten Tarife zu be- jahlen ist, mittelst Mahnzettels unter Exekutlonsandrohung für den Fall, daß die Zahlung innerhalb acht Tagen nicht erfolgt, zu erinnern. Besitzt ein Ort keinen Gemeindediener, so haben die Gemeindebehörden dafür Sorge zu tragen, daß dem Ortseinnehmer behufs der Einmahnung eine andere zu- verlässige Person zur Verfügung gestellt wird. Die an lehztern zu gewährende Vergü- lung fällt der Gemeindekasse zur Last, soweit die Mahngebühren zur Deckung nicht binreichen. 8. 2. Nach Ablauf der durch die Mahnung bestimmten Zahlungsfristen sind die einge- hobenen Beträge zugleich mit einem Perzeichn isse der Reste, welches jebesmal in doppelten Exemplaren auszuferligen ist, an die Bezirkssteuereinnahme abguliefern. Ausgegeben den 28. April 1869. 8