22 Die Bezirkssteuereinnahme giebt das Resiverzeichniß nach vorgäugiger Pruͤfung an die kompetente Justizbehörde ab, welche alsbald die Exekution zu verfuͤgen hat. 8. 3. Bei der Anspfändung ist dem Debenten zu eröffnen, daß ihm binnen 14 Tagen die Einlösung der Pfandobjekte freistehe, wenn er den schuldigen Steuerbetrag sammt Mahngebühren und Kosten bei dem Gerichte erlege. Die Pfandstücke selbst sind dem Amtsrichter (am Sigze des Gerichts dem betceffenden Justizamte) zu übergeben und von demselben nach Ablauf der vierzehntägigen Frist alsbald unter Zuziehung von zwei Zeugen öffentlich zu versteigern. Der Versteigerungstermin ist acht Tage vorher durch gerichtlichen Anschlag bekannt zu machen. Erfolgt innerhalb der nachgelassenen Frist die Bezahlung der Steuern sammt Mahngebühren und Kosten, so ist dem Debenten vem Gerichte eine deßfallsige Be- scheinigung auszustellen, gegen deren Abgabe ihm die abgepfändeten Mobilien von dem Amtsrichter wieder auszuhändigen sind. 8. 4. Die Gerichtsbehörden sind dafür verantwortlich, daß das Exekutionsverfahren nicht verzögert wird. Sie haben die eingehobenen Steuerbeträge und die Gebühren für die der Exekution vorausgegangene Einmabnung sammt einem Exemplare des Restverzeich- nisses an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben. g. 5. Sollte das den Justizämtern zugewiesene Dienerpersonal zur Bewältigung der Exekurionsgeschäfte nicht hinreichen, so ist das Fürstliche Ministerium ermächtigt, den- selben auf Antrag die zeitweilige Annahme von Hülfsdienern zu gestatten. 8. 6. Die Exekutoren müssen mit Instruktion versehen und eidlich verpflichtet sein, bei ihren amtlichen Verrichtungen den empfangenen schristlichen Auftrag mit sich führen und dem Schuldner auf Verlangen vorzeigen. 8. 7. Am Jahresschlusse haben die Bezirkssteuereinnahmen die sämmtlichen unerledigten Beträge, dasern deren Erhebung und Ablieferung bis dahin der Justizbehörde nicht möglich gewesen ist, aus den von den Justizämtern an sie zurückgelangten Restverzeich-