24 8. 10. Für das Mahn= und Exekutionsverfahren auf Grund des gegenwärtigen Gesehes werden Gebühren nach dem beigefügten Tarife erhoben, jedoch ohne den durch das Geset vom 28. Dezember 1868 geordneten Zuschlag. 8. 11. Gegenwaärtiges Geseß tritt mit dem Tage der Publikation in Krast, die alsdann noch nicht erledigten Beitreibungssachen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes fort- zuführen, beziehentlich an die Gemeindevorstände der Städte Gera und Schleiz zur Weiterführung abzugeben. Die Bestimmungen in §. 30 des Gesehes vom 22. Juni 1868, sowie in den Ministerialverordnungen vom 13. November 1855 und 8. Juni 1859 werden, soweit sie mit gegenwärtigem Gesetze in Widerspruch stehen, hiermit außer Kraft gesetzt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beifügung Unseres landes- fürstlichen Insiegels. Schloß Etersdorf, am 20. April 1869. (L. S) Heiurich XIV. v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiß.