56 8. 2. Die Eintragung der bei der Steuerstelle eingereichten Anmeldungen geschleht in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers, welches nach dem Musler un- c. ter c. geführt wird, in einer für jeden Ort fortlaufenden Nummer. — Für jeden tabackbauenden Ort wird eiln besonderes Heft dleses Reglsters angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das vollständige Anmelde-Register für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammen- gebunden und mit einer Generol-Rekapitulation versehen, welche ergibt, wie viel Tabacke-Land in jedem einzelnen Orte und in dem ganzen Bezirk der Hebestelle zur Stener gezogen worden ist. Der Ober-Kontroleur prüft und visirt diese Zusammenstellungen vor der Einreichung zur Register-Revision. 8. 3. Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Reglsters sind die Anmeldungen dem Ober-Kontroleur gegen Bescheinigung zu übergeben. Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeil der Tabacks-Pflanzung zu verschern, ob und wo Tadack gepflanzt worden ist, oder den Bezirko-Steuer- ausseher für einzelne Tbeile seines Bezirks mit dieser Bereisung zu beauftagen. Die darüber eingesammelten Notizen hat der Ober-Kontroleur zur Prüsung zu benuyzen, ob die Tabacks. Pflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst dem General- Juspector des Thüringischen Zoll- und Handels-Aereins vorzulegen, damit von ihm zu behufigen Anordnungen zu demselben Zweck gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde. Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der Regel vom Ober- Kontrolcur und, wenn tbunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuer-Beamten vorzunehmen ist, wind von dem erstern für seden einzelnen Ort der Zeitpunkt bestimmt, wann solche gescheben soll. Derselbe veranlaßt die Steuenstelle, in deren Bezik die Tabacks, Pflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeindevorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des Tabacks-Landes von dem angesetzten Termin zeitig vorher benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Untersuchung bei- zuwobnen. Leisten leptere dieser Aufforderung keine Genüge, so braucht deshalb die Nevision nicht ausgeschoben zu werden. Wird dabel in Ansehung der Fehlenden eiwas Anderes, als sie angegeben haben, ermitrelt, so ist solches einstweilen, mit Zuzichung des Gemeindevorslebers oder dessen Stellvertreters, festzustellen und der Feblende nöthigenfolls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen.