57 8. 4. Durch die Revision ist die richtige Angabe der Größe der Tabacks-Pflanzungen festzustellen. In den meisten Fällen, zumal bei vierseitlgen, rechiwinkligen Boden- flächen, wird es genügen, die Länge und Breite durch Abschreitung zu messen, nachdem ermittelt worden, wie sich die Schrittlänge des Abschreltenden zum Landes- maaße verhält, und daraus nach den Regeln für die Berechnung des Inhalts einer Fläche denselben zu ermitteln. Unregelmäßige Flächen sind in der, dem rechtwinkligen Viereck am nächsten kommenden Figur auf dieselbe einfache Weise zu ermitreln und die Ein- und Ausspringe besonders ab. oder zuzurechnen. In Streitfällen ist die Meßkette anzuwenden, oder auf Antrag des Bodeninhabers auf seine Kosten ein sach- verständiger Feldmesser zuzuziehen. Hat schon früher eine amtliche Vermessung. des betreffenden Grundstücks stattgesunden oder wird die schriftliche Angabe eincs vereideten Feldmessers über die von ihm vorgenommene Vermessung vorgelegt, so kann darauf, wenn der Augenschein nicht erhebliche Zweifel übrig läßt, ohne Weiteres gefußt werden. Liegen mehrere Pflanzungen im Zusammenhange, so Vdenügt die Ausmittelung der Gesammtfläche, wenn sie mit der Summe der ein- zelnen Angaben genau genug übereinstimmt. 8. 5. Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unterlassen worden ist (S. 10. Zif#. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze (K. 10. Ziff. 2) Be- strafung nach sich ziehen, ist ein sorklanfendes Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Steuerstelle des Bezirks zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunziation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. s Die Revision liegt dem Ober-Kontroleur und dem von ihm zugezogenen Steuerbeamten (§F. 3) zunächst ob, doch ist diesen dabei, soweit es erforderlich, die nöthige sachverständige Hilfe zu geben. Die Steuerbeamten werden sich indeß besonders angelegen sein lassen, mit den Regeln für die Ausmessung ebener geradliniger Figuren und dem Gebrauche der Mehkette binlänglich bekannt zu werden. Tag und Ergebniß der Revision werden in die dazu bestimmten Spal-=