67 Geſetzſammlung für die Füurstlich Reußischen Lande jungerer Kinie. 307. 1) Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Juli 1860, den Erlaß der Tabakssteuer wegen Mi߬ es oder anberer Unglückssälle bekreffend. Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetes vom 26. Mat 1868, die Besteuerung des Tabaks bekreffend, (S. 319 des Bundesgesetzblattes von 18668) werden die nach¬ stehenden, von dem Bundcesrathe des Zollvereins festgestellten „Bestimmungen über Erlaß der Tabakssiener wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle“ andurch zu öffentlicher Kenntnih gebracht. Gera, am 8. Jull 1869. Fürstliches Ministerium. rbou. Semmel. Bestiumungen über Erlaß der Tabakssteuer wegen Mißwachses oder anderer Unglücksfälle. In dem Geseh vom 26. Mal 1868, die Steuer vom inländischen Tabak betreffend, ist im F. 7 vorgeschrieben, daß ein Erlah an der Steuer eintreten soll, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücköfälle, welche auherhalb des gewöhnlichen Wütterungs¬ Wechsels liegen, die Einte ganz oder zu einem gröhern Theil verdorben wird. Zur Ausführung dieser Vorschrist werden nachslehende Bestimmungen erlassen: 8. 1. Wird mit Tabak bepflanztes Land, bevor ein Einsammeln der Tabaks-Blätter stalgefunden hat, wegen Mihwachses oder Beschädigung des Tabaks, nach vorgängiger Anzeige bei der Sirner=Hebesielle unter Aussicht eines Steuer=Beamten umgepflügt, so wird dem Tabaks=Pflanzer die Steuer für die umgepflügte Fläche erlassen. Von der erfolgten Umpflügung hat der Ober=-Kontwoleur Ueberzeugung zu nehmen und solche zu bescheinigen. Ausgegeben den 28. Juli 1869. 16