80 2) Ministerial-Versügung vom 17. Juli 1869, die Kredilfristen für Zölle, Salzstenern und Branniweinsteuern betressend. In Bezug auf die Kreditfristen für Zölle, Salzüeuern und Branntweinsteuern wird aus Anlaß der debfalls vom Bundesrathe des Zollvereins bez. des Norddeutschen Bundes gefaßten Beschlüsse hierdurch Folgendes angeordnet: 8. 1. Die vom 1. September 1869 ab zur Stundung kommenden Zollbeträge sind, in- soweit für deren Einzahlung nicht schon eine kürzere Frist bestimmt ist, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten zu berichtigen. Für die Zeit vom l. October 1870 ab wird die längste Frist, welche Kaufleuten und Fabrikanten zur Berichtigung gestundeter Zollgefälle bewilligt werden darf, auf drei Monate festgesetzt. Die Kreditfrif für die einzelnen Gefällebeträge beginnt mit dem An- fange desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gesälle. betrag nach dem Gesetze fällig geworden ist, und die Abtragung hat nach Atlauf der bewilligten Frisi von Monat zu Monat ohne Rücksicht auf den in dieselbe etwa fallenden Jahres- oder Kassenschluß zu erfolgen. Jedenfalls müssen alle vor dem 1. October 1870 kreditirten Beträge bis zum 1. Januar 1871 baar eingezahlt werden. 8. 3. Die Kreditirung der Salzsteuern wird vom 1. October 1870 ab gleichfalls auf einen dreimonatlichen Zeitraum beschränkt. 8. 4. Die laͤngste Frisi, welche zur Berichtigung gestundeter Branntweinsteuern den Brennerei· treibenden bewilligt werden darf, wird vom 1. September 1869 an auf sechs Monate bis auf Weiteres festgesetzt, dergestalt, daß der Beginn und Lauf der Kreditfrist für die einzelnen Steuerbeträge auf die in §. 2 bezeichnete Weise zu bemessen ist. Hinsichelich derjenigen Kreditbeträge, welche nach den zeitherigen Bestimmungen vor Ablauf von sechs Monaten zu berichtigen waren, hat es bei den kürzeren Fristen sein Verbleiben. Gera, am 17. Juli 1869. Fürstliches Ministerium. v. Harbon.