83 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 308. Miulsterialbekanntmachung vom 31. August 1869 belr. Anweisung zur Aussührung des Gesetzes betreffend die Bestenerung des Zuckers. Unter Bezugnahme auf 8. 5 des Bundesgesees vom 26. Juni d. J., die Be- steuerung des Zuckers betreffend (Bundes= Geseyblatt Bd. IUI Nr. 26) werden folgende Bestimmungen elner von dem Ausschusse des Bundesraths des Zollvereins für Zoll- und Steuerwesen in Gemäßheit eines Bundesrathsbeschlusses festgestellten Anweisung zur Ausführung jenes Gesehes hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: Auweisung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Zuckers. 1. Zu 8. 2. des Gesehes. Rohzucker, fuͤr welchen der Zollsaß von 5 Thalern fuͤr den Zentner durch Zusaͤtze zur Angabe der Waarengattung, wie „Nr. 19 oder darüber“ oder auch „über Nr. 19“, sowie auch bei geringerer Güte, durch besonderen Antrag, in der Eingangs-Deklaration ausdrücklich angeboten wird, darf über alle Zollstellen, nach Maßgabe der denselben all- gemein beigelegten Hebebefugniß eingeführt werden. Wird aber für Rohzucker dle Zulassung zu dem niederen Zollsatze von 4 Thlrn. für den Zentner beansprucht, so darf seine Einfuhr bis auf weitere Bestimmung des Bun- Ausgegeben den 8. September 1869. 18