87 Anlage 4. Bestimmungen uͤber die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntweinbereitung zollfrei n 2% r # zuzulassen ist. Wer Melasse zur Branntwelnbereltung zollfrel elnführen will, hat, unler An- habe der zu bezlehenden Menge, bel der Zollderektiv-Behörde die Ertheilung eines Erlaubnißschein zu beantragen. Der Erlaubnißschein wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt. Die zollfreie Ablassung der zur Branntweinbereltung eingehenden Melasse erfolgt nach vorheriger Denaturtrung Seltens des Abfertigungsamtes durch einen Zusatz von 1 und ½ Prozent Englischer Schwefelsäure, welche mit der drel- bis vierfachen Menge von Wasser verdünnt worden ist. Die zur Denaturitung erforderliche Schwefelsäure haben die Bethelligten zu liefern. Die Abfertigung kann bei dem Grenzzollamte oder bei einem Amte im Innern stattfinden, wohin auf den Antrag der Betheiligten die Melasse im Ansage- verfahren oder mit Beglettschein I. abzulassen ist. Der ertheilte Erlaubnißschein ist dem Abfertigungsamte vorzulegen. Daslelbe bat die abgefertigte Menge auf dem Erlaubnihschein zu vermerken. Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Melasse zur Branntwelnbereitung auch in anderer Weise, namentlich durch spezielle Ueberwachung des Brennereibetriebes, Ueberzeugung zu nehmen.