Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 309. 1. Laondesherrliche Verordnung zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 24. September 1869. Wir Heinrich der Bierzehnte von Gottes Guaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen, da die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund hinsichtlich der Be- stimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen in Til. Il am 1. Januar 1870 hinsichtlich aller übrigen Besiimmungen am 1. October 1869 in Kraft tritt, bezüglich der, der Regelung der einzelnen Bundesstaaten überlassenen Competenzverhältnisse mit Vorbehalt der Zusilmmung des Landtags Folgendes: Zu den §5§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, 58 al. 2. Art. J. 1) Die zuständigen Behörden zu Entscheidung der in den angezogenen Para- graphen des Bundesgesehes erwähnten Angelegenheiten sind: für die erste Instanz die Bezirksausschüsse, für die zweite Instanz Unser Minisierium, Abtheilung für das Innerc. 2) Die Enischeidungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Sitzung nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betr., vom 30. April 1866, oder durch eine, vom Bezirksausschusse im Voraus gewählte, durch dessen Vorsipenden einzuberufende, Deputation aus seiner Mitte für den Fall, daß bei Ansgegeben den 29. September 1869. 19