97 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 310. Ministerial-Verfügung vom 20. Seplember 1860, die Umänderung der Flurbücher und Kataster in Bezug auf die künsligen Flächenmaße betresfend. In Bezug auf die Umänderung der Flurbücher und Katasler, welche nach der Mahß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 ge- boten erscheint, wird hierdurch Folgendes angeorduet: 1) Die Flächen der Grundstücke sind künftig in Hektaren und Aren auszudrücken. Bei Ortsparzellen und kleineren, unter drei Aren betragenden Flurparzellen hat die Flächenangabe bis auf Hunderttheile des Ars (zwei Dezimalen), bei gröhern Flur= parzellen bloß bis auf Zehntheile des Ars (eine Dezimale) sich zu erslrecken. 2) Die Umrechnung hat mil Zugrundelegung der in unserer Bekanntmachung vom 20. März d. J. (A.= und V.-Bl. S. 90) unter B. angegebenen Verhältnißzgahlen zu ersfolgen; die von den Resultaten abzuschneidenden Dezimalen sind für ein volles Zehntel bez. Hundertel zu rechnen, falls sie 5 Hunderttheile bez. 5 Tausendtheile oder darüber ausmachen. 3) Die Sieuereinheiten bleiben vorläufig unverändert. Wenn aber einzelne Par- zellen später wegen Abspaltungen, Konsolidationen, Bau= und Kulturveränderungen eine neue Feststellung der Steuereinheiten erfordern, so ist dabei in der Weise zu verfahren, daß das Hektar mit dem vierfachen Steuersaye des zeither in der betressenden Vonitäts= klasse befindlich gewesenen Preußischen Morgens belegt und der Steuerbetrag bis zu Zehntheilen des Ars ausgeworfen wird. 4) Die Flurbücher werden völlig umgeschrleben und neu aufgestellt. Dagegen sind Ausgegeben den 6. Ollober 1869. 21