102 2) Landesherrliche Verordnung vom 15. Norember 1809, einen Nachnag zu der Vererdnung vom 15. Dezember 1868, dle privatrechiliche Siellung der Erwerbs, und Wirtbschaftegenossenschasten betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen im Nachtrag zu der zur Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1868, bekreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, unter dem 15. Dezember 1868 erlassenen Verordnung Folgendes: Die für „eingetragene Genossenschasten“ anzulegenden Folien in dem Handels- (Genossenschafts.) Register erhalten von jetzt an nur zwei Rubriken. In die erste, die Ueberschrist „Firma“ führende Rubrik werden die in K#3 der Ausführungs-Verordnung vom 15. Dezember 1868, in die zweite Rubrik, welche die Ueberschrift „Vertreter“ erhält, werden die in F. 5 der bezeichneten Ausführungs-Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen bewirkt. Der §. 4 sowie sonstige mit obiger Vorschrift in Widerspruch stehende Bestimmungen der Verordnung vom 15. Dezember 1868 sind aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem belgedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 15. November 1869. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.