105 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 311. Ministerlalverfügung vom 23. Dezember 1869, die Untersuchungen wegen Hinterzlehung des Wechselstempels betreffend. Unter Hinweisung auf das in Nr. 21 des Bundes. Geseyblattes des Norddeutschen Bundes von diesem Jahre bekannt gemachte Geseh vom 10. Juni 1869, bektreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, welches vom l. Januar 1870 an in Kraft tritt, und auf die in Nr. 39 desselben Blates erschienenen Bekannt- machungen des Kanzlers des Norddeuischen Bundes vem 13. Dezember 1869 zur Aus- lührung des gedachten Gesetzes und betreffend den Debit der Bundesstempelmaken und gestempelten Blanquets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer u. s. w., wird andurch weiter zur Nachachtung bekannt gemacht: Da nach §F. 18 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1669 in Vetreff der Fesistellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strasen u. s. w. die Vorschristen zur Anwendung kommen, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für das Fürstenthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 8. 35 fl. (Gesehsammlung Bd. III S. 328 ff.) die Untersuchung wegen Wechselstempel. binterziehungen, soweit und solange sie nicht nach den Bestimmungen in §. 34 desselven Gesepes vor die Gerichte gehört, im Verwaltungswege von dem betreffenden Steueramte gekührt, während die Emscheidung in der ersten Instanz dem Generalinspektor des Thn- ringen'schen Zoll= und Handelsvereins zusleht. Die nach F. 21 des Bundesgesehes vom 10. Juni 1869 zur Ueberwachung der Wechselstempelhinterzlehungen verpflichteten Behörden und Beamten haben daher die zu ihrer Kennmiß kommenden Zuwiderhandlungen gegen das gedachte Gesey bel dem Sieueramte des betrefsenden Bezirks zur Anzelge zu bringen. Gera, am 23. Dezember 1869. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Semmel.