107 Gesetzsamminng für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. Jo. 315. Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Dezember 1869, die Rückvergülung für den in das Aus¬ land versandten Taback betressend. Unter Bezugnahme auf § 13 des Gesepes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung des Tabacks betreffend, (S. 319 des Bundes-Gesepblaties v. J. 1868) wird das nach¬ stehende, von dem Bundesrath des Zollvereins fesigestellte „Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll, und Steuer= Vergütung für in das Ausland versandten Taback“ andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. Gera, am 4. Dezember 1869. Fürstliches Ministerium. v. Harbon. Semmel. Regulativ, betreffend die Gewährung der Zoll. und Steuer=Vergütung für in das Ausland versandten Taback. In Betreff der Gewährung der Zollvergülung beim Wiederausgang fremden Tabacks, sowie der Steuervergütung für ausgeführten inländischen Taback (§. 8 des Geseges, be¬ treffend die Besteuerung des Tabacks vom 26. Mai v. J., S. 319 des Bundes-Gesegt= blattes des Norddeutschen Bundes), wird Nachstehendes angeordnet. Auegegeben den 19. Januar 1870. 26