109 2) denjenigen, welche a) neben Tabacks.Fabrikaten aus bloß ausländischem zugleich solche von in- ländischem Taback, h) oder auch Fabrikate, gemischt aus in= und ausländischem Taback, beretten. Bei der Ausfuhr von Fabrikaten aus bloß inländischem Taback findet nur die im §. 20 vorgesehene Steuer-Rückvergütung statt. Bei Ausfuhr der unter Nr. 2 b bezeich- neten gemischten Fabrikate wird die §. 1 gedachte Rückvergütung nur bezüglich des Ge- wichts des in den gemischten Tabacken befindlichen ausländischen Materials gewährt und für das Gewicht des in denselben befindlichen inländischen Materials die iuländische Tabackssteuer gemäß §. 20 vergütet. Jeder Tabacks-Fabrikant, welcher die Zollvergütung in Anspruch nehmen will, muß an die Zoll= oder Stener-Stelle des Fabrik= Sipes schristlich oder zu Protokoll eine Er- klärung darüber abgeben, ob in seiner Fabrik allein ausländischer (außervereinsländischer) oder auch inländischer (vereinsländischer) Taback verarbeitet werden soll, und leßteren Falles, ob nur ungemischte Fabrikate (Nr. 2 ) oder ob auch gemischte Fabrlkate (Nr. 2b) sollen hergestellt werden. Diese Erklärung kann der Fabrikant ändern, wenn er in der Folge von der einen Art des Betriebes auf eine andere überzugehen wünscht. 8. 4. Ausländischen Taback darf der Fabrikant nur unmlttelbar aus dem Ausland oder aus öffentlichen Niederlagen und nur in Mengen von wenigstens 10 Zentnern beziehen. Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Bezlehung von Proben, wenn sie nicht in größeren Posten als 1 Zentner geschieht und der Nachweis geführt wird, dah die Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen. 8. 5. Befindet sich das Grenz-Zollamt oder das Niederlageamt, über welches der aus- ländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrik-Ort, so darf die Verzollung nicht bel jenem Amte, sondern nur bei der Zoll= oder Steuer-Stelle im Ort des Fabrik- Sihes erfolgen. Der Taback ist daher in solchen Fällen unter Begleltschein-Kontrole dorthin zur vorschristsmäßlgen Revision und Verzollung zu überweisen. Der Fabrikant ist verpflichtet, den bezogenen ausländischen Taback in seine Fabrik- Räume zu bringen. Daß dies geschehen, wird auf den die erfolgte Verzollung nach- weisenden Belägen amtlich bescheinigt.