III. . 116 8. 20. Jeder Tabackspflanzer, Händler oder Fabrikant, welcher Mohtaback (mit Ausnahme von sogenanntem Geiz, von grünen Tabacksblättern, Tabacksstengeln und Tabacksabfällen) oder Fabrikate aus inländischen oder ausländischen Blättern nach dem Jollvereins-Aus- lande in Mengen von mindestens 50 Pfund ausführt, kann, ohne irgend einer der vor- stehend gedachten Kontrolen unterworfen zu sein, die auf Grund der Anordnung in §. 8 des Gesetzes vom 26. Mai v. J. für den Zeutner Netto-Gewicht auf 17 Sgr. 6 Pf. für den Rohtaback, Schnupftaback und Kautaback, auf 22 Sgr. 6 Pf. für entrippie Blätter und Tabacks-Fabrikate festgesetzte Ausfuhrvergülung in Anspruch nehmen. Der- selbe fertigt zu diesem Ende die Deklaratlon nach dem unter Ill. beiliegenden Musler in zwei Exemplaren an, siellt den auszuführenden Taback unter Vorlage der Deklaratlon nach den Bestimmungen im §. 7 zur amtlichen Revision und erhält die Rückvergütung nach Zurückkunft der mit dem Ausgangs-Atteste versehenen Deklaral#on. Von dem Amt des Versendungsortes sind über die Abfertigungen von inländischem Taback und von Tabacks-Fabrikaten zur Steuervergütung besondere Register nach dem unter IV. auliegenden Muster zu führen, wogegen die Eiledigungsämter die Begleitschein- Einppfangs. Negister auch für diesen Verkehr zu benupen haben. Die Duplikate der ab- gegebenen Deklarationen bilden die Beläge des erstgedachten Registers. 8. 21. Gegenwärtiges Regulativ tritt mit dem 1. April 1870 in Kraft.