Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 316. — 1) Ministerlalbekanntmachung vom 12. Jonnar 1870, kie Denaturlrung des Bleh-, Dünge-- und Gewerbe= Salzes, sowie die Verabsolgung von Salzabfällen betreffend. In Gemähheit eines vom Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses wird bierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: I. Unter gänzlichem Ausschlusse anderer in der Bekanntmachung vom 18. Juni 1868 (Gesetsammlung Bd. XV. S. 216) bezeichneter Denaturirungsmittel sind fortan bis auf Weiteres nur zu verwenden: 1) zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten Salzes, aus Siedesalz bereitet: ½ Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, aus Steinsalz bereitet: 3/8 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuthskraut, 2) zur Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken beslimmten, auf Vorrath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des Weilerverkaufo an Gewerb- treibende bereiteten Salzes: entweder 1 Prozent Thran neben ½ Prozent Ultramarin, oder ½ Prozent Thran neben 1 Prozent sein gemahlenem Braunslein. II. Salzabfälle (Zif. 1 Al. 4 der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1867, Gesezsammlung Bd. XV. S. 173) dürfen nur dann abgabefrei verabsolgt werden, wenn dieselben, und zwar: Pfannensteln in fein gemahlenem Zustande wie das aus Steinsalz bereikete Vieh- salz, Schmutz= und Fegesalz je nach seiner Galtung wie das aus Steinsalz oder das aus Siedesalz berettete Mehsalz im Falle einer Mischung aus beiden Gattungen aber wie das aus Steinsalz bereitete Viehsalz, Ausgegeben am 23. Februar 1870. 31