147 Geſetzſammlung fürdie Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 317. 1) Minlstertalverfügung vom 5. Februar 1870 zu Ausführung der Maab= und Geulchtsorduung für den Norddeutschen Bund. In Gemähheit Höchster Entschliehung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Ausführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868, insbesondere der Artikel 15 bis 17 hlermit verordnet was folgt: 8. 1. Dem Eichamte Gera verblelbt nicht blos die Eichung der Gewichte, Waagen und Bierseldel nach dem zeltherlgen, bis Ende 1871 gültigen System, sondern es wird dem¬ selben in Gemäßheit des in §. 5 der Mintsterlalbekanntmachung vom 10. Mai 1858 ausgesprochenen Vorbehaltes fortan auch die Eichung der Längen= und übrigen Hohl¬ maaße des zeitherigen Systems, sowie der für den gewöhnlichen Handels= und sonfligen Gemelnverkehr bestimmten Maaße, Gewichte und Waagen des durch die Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund eingeführten metrischen Systems übertragen. Die Eichung der Präzisions= und Medizinal=Gewichte und Waagen, sowie der Gasmesser und Alkoholometer ist demnach von der Kompetenz des hlesigen Eichamtes vorläufig ansgeschlossen; indeß ist dasselbe verbunden, dem Publikum auf Verlangen und gegen Ersat der erwachsenden Kosten die Elchung dieser Gegenstände durch eine zu¬ ständige Behörde zu vermitteln. –¬ Die Eichämter zu Schleiz und Lobenstein behalten bis Ende 1871 die Befugniß zu Eichung von Waagen und Gewichten des zeitherigen Systems. Ob dieselben später Ausgegeben am 27. Apnl 1870. 32