152 8. 10. Soweit es wegen überhand nehmenden Wildschadens erforderlich, behalten Wir Uns vor, für einzelne Bezirke das Erlegen von Wild auch während der Schonzeit zu gestatten, bez, zu verfügen. 8. 11. Auf Erlegung von Wild in eingefriedigten Wildgärten findet diese Verordnung keine Anwendung. Der Verkauf des während der Schonzeit in solchen Wildgärten erlegten Wildes ist jedoch nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 14 untersagt. 8. 12. Für das Tödten oder Einfangen von Wild während der vorgeschriebenen Schon- zelten, sowie für das Fangen von Wild in Schlingen (§F. 8, Nr. 12) kreien folgende Geldbußen ein: 1) für ein Stück Rothwid 30 Tblr. 2) für ein Stück Rehwildd 10 „ 3) für elnen Auer- Hahn oder Henne 10 „ 4) für einen Birk. Hahn oder Henne 3„ 5) fur einen Fasan.. 8⅝⅝⅜¾·⅝·%' '’. 6) fuͤr einen Hasen . ....4» 7) fuͤr ein Rebhuhn ie eine Wochtel ... 2» 8) für ein Stück jagdbares im · und T geflügeel 2 „ Wenn mildernde Umstände vorhanden n nd, taan ver Nacheer bei Festsetzung der Geldbuße bis auf ein Strafmaaß von einem Thaler herabgehen. An Stelle der Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurthheilten nicht bei- getrieben werden kann, tritt verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. 8. 13. Das Ausnehmen der Eier oder Jungen von jagdbarem Federwilde ist bei Geld- buße bis zu 10 Thlrn. oder entsprechender Gefängnißstrafe, und zwar auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten; doch sind Leptere befugt, die Eier, welche im Frelen gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen. Das Ausnehmen von Kibipeiern ist bis Ende April gestattet. 8. 14. Wer nach Verlauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit während derselben