153 Wild, ruͤcksichtlich dessen die Jagd in dieser Zeit untersagt ist, in ganzen Stuͤcken oder zerlegt, aber noch nicht zum Genusse fertig zubereitet, zum Verkaufe herumträgt, oder zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder wer den Verkauf vermittelt, verfällt, wenn er nicht nachweist, daß das Wild außerhalb des Fürstenthums in dort unverbotener Zeit erlegt ist, zum Besten der Kasse derjenlgen Gemeinde, in welcher die Uebertretung stannfindet, neben der Konsiskation des Wildes, in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn. Ist das Wild in den im §. 10 gedachten Ausnahmefällen erlegt, so hat der Ver- käufer oder derjenige, welcher den Verkauf vermittelt, sich durch ein Aueest der betreffen- den Ortspolizeibehörde über die Befugniß zum Verkaufe zu legitimiren, widrigenfalls derselbe in eine Geldbuhe bis zu 5 Thlru. verfällt. 8. 15. Die landesherrliche Verordnung vom 24. April 1857 über die Schon= und Hege- zeit ist aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Umerschrist und Unserem beigedtuckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, am 24. April 1870. Heinrich XIV. v. Harbon. hr. E. v. Beulwiß#