155 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 318. Ministerialverfügung vom 14. Mai 1870, den Handel mit Splelkarten bekreffend. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Bezug auf den Handel mit Spielkarten hierdurch Folgendes angeordnet: 1. Der Vertrieb gestempelter Spielkarten bedarf künftig kelner besonderen Konzession. Die Bestimmungen des Regulativs vom 25. September 1854, soweit sie hiermit im Widerspruche stehen, kreten für die Folge außer Krast. 2. Das Pollzel- und Steueraufsichtspersonal hat in Gasthäusern und andern öffentlichen Orten, wo gespielt wird, östers nachzusehen, ob die in Gebrauch genommenen Spiel. karten gehörig abgestempelt sind. 3. Die Kartenhändler sind verpflichtet, ihre Kartenvorräthe den Steueraussichtsbeamten auf Verlangen zur Revision vorzuzeigen. 4. Hinsichtlich der Einfuhr und der Lagerung ungestempelter Splelkarten bewendet es bel den bisherigen Vorschriften. Gera, am 14. Mat 1870. Fürstliches Ministerinm. von Harbon. Semmel. Husgegeben am 18. Mal 1870. 33