158 8. 1. Wenn in Privatangelegenheiten eine Korrespondenz zwischen mehreren Behörden nöthig wird, haben diejenigen Behörden, bei denen die einzelne Sache nicht anhänglg ist, salls sie hierin selbst liquidiren, das erwachsende Porko in ihrer Liquldation mit aufzunehmen, andernfalls dagegen ihre Portoauslagen derjenigen Stelle, bei welcher die Sache anhängig ist, kürzlich mitzutheilen. Leptere hat sodann die Portoauslagen miteinzuziehen und unter ihren eigenen Sporteln zu verrechnen, ohne daß eine Nück- erstattung an die übrigen Behörden eintritt. S. 2. Wenn eine Posisendung irrthümlich an eine inkompetente Stelle gelangt und die zuständige Behörde an elnem andern Orte ihren Wohnsip hat, ist die Abgabe dorthin portofrei zu bewirken. Auch hierbei bleibt die Restitution des Porkoverlags ausgeschlossen. 8. 3. Wenn ein bereits abgewiesenes Straf-., Kosten= oder Steuererlaßgesuch erneuert wird und einc anderweite abschlägliche Resolution erfolgt, so sind nicht bloß in Gemähßbeit der Sporteltaxe vom 31. Dezember 1854, Nr. 36 (Geseysammlung Band X. S. 353) Gebühren anzuseyen, sondern auch ctwaige Portoverläge von dem Bittsteller wieder einzuziehen. 8. 4. Verlügungen, durch welche eine Bebörde an die Erstattung eines von ihr er- forderten und bereils erinnerten Berichtes anderweit erinnert wird, können nach dem Ermessen der versügenden Behörde an den Vorstand der erstern addressirt und unfrankirt abgesendet werden. Das Portko dafür hat der Beamte, durch dessen Säumigkeit die Ver- sügung veranlaßt worden ist, aus eigenen Mitteln zu tragen. 8. 5. Die Sendungen in gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten sind bloß dann als porkofrei zu bezeichnen, wenn sie nicht an Behörden oder Beamte des diesseitigen Fürsten- thums gerichtet sind. 8. 6. Hinsichtlich der portopflichtigen Korrespondenz zwischen den Behoͤrden verschiedener Staaten des Norddeutschen Bundes haben sich sämmtliche Bundesregierungen dahin ver- ständigt, daß stets die absendende Stelle die Sendungen zu frankiren habe. Insbesondere hat bei der Korrespondenz in Privat= und Parteisachen die absendende Stelle das Porto- franko auch in solchen Fällen zu entrichten, in denen die Pflicht zur Portozahlung einer