160 Diese Wehrabgabe wird für jedes bethelllgte Wehr vorläufig auf 5 Sgr. — If. von jedem vorbeipastrenden Floße festgestellt. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ein Wegnehmen der Aussatzbrekter, Oeffnen der Schleusen r2c. slattindet oder nicht. Wenn jedoch zur Ermöglichung des Fontkommens eln Mühlgraben zugesetzt werden muß, so ist auher der bei der Saalburger Brücke zu erlegenden regelmäßigen Abgabe noch eine Vergilung von 15 Sgr. — Tf. von jedem Floße direkt an den betreffenden Wehrbesitzer zu entrichten. Nehmen die Flößer um deßwillen, weil die Flöße nicht sämmtliche Wehre auf der im diesseillgen Gebiete liegenden Strecke des Flusses passirt haben, eine entsprechende Freilassung von der Wehrabgabe in Anspruch, so haben sie eine Bescheinigung über die Stelle, an welcher die Einlegung der Flöße stallgesunden hat, von der betreffenden Forstel oder Gemeindebehörde sich ausstellen zu lassen und bei der Saalburger Brücke abzugeben; andernfalls sind sie verbunden, die Abgabe für sämmtliche Wehre zu erlegen. Gera, den 17. Juni 1870. Fürstliches Ministerium. Engelhardt.