161 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 20. 1) Gesetz vom 27. Juni 1870, die den Bundesobligationen zukommenden Begünstigungen betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. haben unter Zustimmung des Landtags beschlossen, die in §. 11 der Verordnung vom 27. Dezember 1856 in Betreff der Staatsschuldscheine des Fürstenthums enthaltenen Be- stimmungen auf die Obligatlonen über Anleihen des Norddeutschen Bundes zu erslrecken. Demnach sollen Vormünder, Ingleichen die Verwalter des Vermögens von Kirchen, Schu- len und milden Stiftungen ermächtigt seln, die von ihnen verwalteten Gelder in Bundes- obligationen anzulegen, ohne daß es hierzu einer besondern Genehmigung bedarf. Ebenso können Kautlonen landesherrlicher Diener künftig in Bundesobligatlonen bestellt werden. Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und Unserem beigesügten Fürst- lichen Insiegel. Schloß Ebersdorf, am 27. Juni 1870. (L. S. Heinrich XIV. v. Harbon. Dr. E. v. Beulwiz. Ausgegeben om 6. Juli 1870. 35