Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linit. No. 321. Gesetz vom 15. Juli 1870, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern bekreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera. Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen, unter Aufhebung der älteren gesetzlichen Bestimmungen über die Betreibung der Flscherei mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes: 8. 1. Die Fischerel (das Fangen von Fischen in fllehenden Gewässern) steht den Eigen- thümern des Fischwassers resp. denjenigen zu, welche in Folge landesherrlicher Ver- leihungen oder von Privatrechtstiteln hierzu berechtigt find. 8. 2. Die bisherigen Fischereiberechtigungen bleiben unbexührt. g. 3. Wo besondere Berechtigungen nicht vorhanden sind, steht das Recht zu Ausübung der Fischerei der politischen Gemeinde zu. 8. 4. Auf geschlossene Gewässer und bloße Abzugs= und Verbindungsgräben solcher leiden gegenwärtige Bestimmungen mit Ausnahme der im Verordnungswege wegen des Ver- kaufs von Fischen zu erlassenden Bestim mungen keine Anwendung. Ausgegeben am 20. Juli 1870. 36