- 176 Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im Norddentschen Bunde. I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 8. 1. Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der im §. 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkelt befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mlt der größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen. Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, geöffneter Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in genügender Ent- fernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer der Unfahrbar- keit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abgeschlossen werden. 8. 2. Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Nor- mal.Profil des lichten Raumes für die freie Bahn, bezlehungsweise für die Bahnhose, vorhanden ist. S. 3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Welchen, welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen sst. Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung der im §S. 1 gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge find Diehscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 8. 4. Einfriedlgungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.