195 VII. Schlußbestimmung. Vorstehendes Reglement trikt mit dem 1. Jannar 1871 auf allen im Norddeutschen Bunde belegenen Bahnen in Kraft. Dasselbe wird durch das Bundes. Gesetzblatt und außerdem durch die Bundes- regierungen, unter Aufhebung aller gegenwärtig bestehenden Special-Reglements in ge- eigneter Weise publizirt. Die von den Bundesregierungen beziehungsweise Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem Bundeskanzler-Amt mitzutheilen.