Gesetzsamm lung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 324. Minkstertal-Bekanntmachung vom 6. Ocloter 1870, die Konmole bel zollsreler Zulassung von Melasse zur Branniwelnbereltung betreffend. Die nachsiehenden, von den Regierungen des Zollvereins beschlossenen Abänderungen der Bestimmungen über die Kontrole, unter welcher Melasse zur Branntwelnbereitung gollfrei zuzulassen ist (Anlage A. zu der Bekanntmachung vom 31. August 1869, Gesep- sammlung Bd. XVI. S. 87), werden hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß gebracht: 1) Für die Denaturirung der Melasse (Ziffer 2 der Bestimmungen) soll künftighin ein Zusatz von 1 Prozent Englischer Schwefelsäure genügen. 2) Die Bestimmung unter Ziffer 5 erhält folgende veränderte Fassung: Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, von der wirklichen Verwendung der Melasse zur Branntwein-Bereitung auch in anderer Weise, namentlich durch specielle Ueberwachung des Brennereibetriebs, Ueberzeugung zu nehmen und kann in solchen Fällen, in denen die Kontrole über die Verwendung in anderer Weise zuverlässig ausgeübt werden kann, von der Denakurtrung der Melasse Abstand genommen werden. Gera, am 6. October 1870. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel. Ausgegeben den 19. Ortober 1870. 42