243 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 32. 1) Gesetz vom 27. October 1870, die Ausführung der Gewerbe-Orbnung für den Norddeutschen Bund betr. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regleren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen mit Zustimmung des Landtags an Stelle der in Unserer Verordnung zu Aussührung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 24. September 1869 unter Art. I, II, III und V enthaltenen Bestimmungen Folgendes: Art. J. 1) Die zuständigen Behörden zur Entscheidung der in den 9§. 16—25, 30, 32, 33, 34, 51, 53, und 58 alln. 2 der Gewerbe-Ordnung bezeichneten Angelegenheiten sind in der ersten Instanz: die Bezirksausschüsse für die betreffenden Landestheile, in der zweiten Instanz: Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere. In den Fällen §. 16—25 und 33 krint für den Gemeindebezirk der Stadt Gera anstalt des Bezirksausschusses der Stadtrath zu Gera als erste Instanz ein. 2) Die Entscheldungen des Bezirksausschusses erfolgen entweder in voller Situng nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes, die Bildung von Bezirksausschüssen betreffend, vom 30. April 1866, oder durch eine, vom Bezirksausschusse im Voraus gewählte, durch dessen Vorsipenden einzuberufende Deputation aus seiner Miuc für den Fall, daß bei vorliegender Spruchreise der Sache eine volle Siyung des Bezirksausschusses innerhalb der nächsten 14 Tage nicht in Aussicht steht. 3) Die Deputation besteht mit Einschluß des Vorüitzenden oder seines gesehlichen Siellvertreters aus fünf Mitgliedern: zur Fassunz giltiger Beschlüsse genügt indeß die An- Ausgegeben den 9. November 1870. 19