245 ausschusses bezüglich den Stadtrath zu Gera zur Eröffnung an die Parteien ge- langen läßt. 5) Der Vorsigende des Bezirksausschusses bezüglich des Stadtraths zu Gera hat die ordnungsmähige Ausführung der gegebenen Entscheldungen wahrzunehmen. Art. Ul. Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes in den Fällen der 8§. 15, Abs. 2, 35, 37, 43, 58 al. 1 erfolgt durch die Behörden Amtshalber. Art W. Auch in denjenigen Gewerbe-Angelegenheiten, in denen dieß nicht bereits durch Art. I und Il dieser Verordnung bestimmt ist. kann von den Entscheidungen der Ge- meindebehörden an den Bezirksausschuß, bezüglich von den Emscheidungen des Bezirks- ausschusses an Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere recurrirt werden. Es findet dabei das zeitherige Verfahren statt. · UtktmdlichuncckunfmkkiqenhåndigknUnterschriftundUnsmnibkiqefügtmFürst- lichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 27. Ockober 1870. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip. 2) Landesherrliche Verordnung zu Aussührung des §. 155 al. 2 der Bundes-Gewerbe= Orbnung vom 27. Oclober 1870. Wir Heinrich der Vierzehnte von Goltes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz, und Lobenstein u. s. w. verordnen unter Bezugnahme auf das Gesey vom heutigen Tage die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betr., daß Artikel IV Unserer Verordnung vom 24. September 1869, welcher lautet: Unter den in der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund erwähnten „Gemeindebehörden, Ortsbehörden, Unterbehörden, Polizeibehörden, Ortspolizei- behörden“ ist regelmäßig der Gemeindevorstand zu verstehen. Wo in dem gedachten Gesetz von „einer höheren Verwaltungsbehörde“ die Rede ist, soll darunter in der Regel der Bezirksausschuß verstanden werden. 40