248 Die Sporteln und Verläge werden in Gemähheit des Gesetzes vom 20. April 1869 eingezogen. Sie fließen zur Kasse derjenigen Behörde (Gemeindevorstand, Bezirksaus. schuß, Ministerium), für deren Amtshandlungen sie liquidirt sind. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürst- lichen Instegel. Schloß Osterstein, am 27. October 1870. (L. S) Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit. 4) Gesetz vom 4. Norember 1870, betreffend die Hilssvollstreckung im Wechselprozeß. Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Anie regieren. der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein u. s. w. verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt: 8. 1. Auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisse s, vom Zeilpunkte der Publikation des- selben an, sowie eines gerichtlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Unterwerfung unter die Klagbitte, vom Zeitpunkte der Verlambarung dieser Akte an, ist im Wechselprozeß der Kläger zu dem Antrag auf sofortige Hilfsvollstreckung berechtigt. In dem Antrag ist das Hilfsobject besiimmt zu bezeichnen und gelten im Uebrigen im Betreff des Inhalts dieses Antrags die Bestimmungen in §. 1 des Geseyes vom 31. Dezember 1835. 8. 2. Der Richter hat nach Eingang dieses Antrages das darin berechnete Liquidum Amtswegen festzusiellen und sodann wegen Vollstreckung der Hilfe -sofort, ohne Ein- räumung einer Zahlungsfrist oder Anberaumung eines Berechnungstermins, in Gemäß- beit der Bestimmungen der §§. 4 ff. des angeführten Gesetzes weiter zu verfahren. 8. 3. Die Einwendung eines Rechtsmitlels Seitens des Beklagten hat im Wechselproceß keine Suspensivkrast.