249 8. 4. Im Uebrigen behält es bei den Bestimmungen des Einführungsgesetzes vom 15. Januar 1849, soweit sie nicht den ohnedies bereils geseylich aufgehobenen Personalarrest belreffen, sein Bewenden. 8. 5. Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit seiner Publication in der Weise in Kraft, daß es nur auf diejenigen Wechselproceßsachen keine Anwendung erleidet, in denen beim Erscheinen desselben das Hilfsverfahren bereits nach den Vorschriften in den §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1835 eingeleitet worden ist. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigefügten Fürst- lichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 4. November 1870. (L. S Heinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiz.